AGBs

Gruber Markus Transporte 

Gruber Markus Transporte
Unternehmenssitz: 5521 Niedernfritz
Adresse: Sonnberg 109

Telefon: +43 664 750 880 03
E-Mail: info@grubermarkus-transporte.at

UID-Nr.: ATU 80656407
GISA-Zahl: 37172251 

Stand: Oktober 2026 


1. Geltungsbereich 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Transport- und sonstigen Leistungen der Firma Gruber Markus Transporte, insbesondere für LKW-Transporte, Baustellentransporte, Materialtransporte, Schüttguttransporte sowie damit verbundene Be- und Entladeleistungen. 

1.2. Sie gelten gegenüber Unternehmern sowie, soweit gesetzlich zulässig, auch gegenüber Privatkunden. 

1.3. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn diese von Gruber Markus Transporte ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. 

1.4. Mit Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden, sofern er diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 

1.5. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt. 


2. Auftragserteilung und Auftragsumfang 

 2.1. Transportaufträge können schriftlich, per E-Mail, oder telefonischer Form erteilt werden. 

2.2. Der Auftraggeber hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes erforderlichen Angaben vollständig und richtig bekanntzugeben. 

2.3. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Angaben, soweit gesetzlich zulässig. 

2.5. Änderungen des Transportauftrages nach Auftragserteilung bedürfen der Zustimmung von Gruber Markus Transporte. Dadurch entstehende Mehrkosten werden gesondert verrechnet. 


3. Preise und Verrechnung 

 3.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. 

3.2. Nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthaltene Leistungen werden gesondert verrechnet. 

3.3. Angebote beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Angaben und gelten für den darin beschriebenen Leistungsumfang. 


4. Be- und Entladung 

 4.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Transportgut zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig zur Verladung bereitsteht und die Entladung am Bestimmungsort ohne vermeidbare Verzögerung erfolgen kann. 

4.2. Der Fahrer ist berechtigt, eine offensichtlich unsichere oder gesetzeswidrige Beladung abzulehnen bzw. eine Weiterfahrt bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes zu verweigern. 

4.4. Eine dadurch entstehende Wartezeit oder Verzögerung, die nicht von Gruber Markus Transporte zu vertreten ist, kann dem Auftraggeber verrechnet werden. 


5. Baustellen und Zufahrten 

 5.1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Lade- und Entladestelle mit dem vereinbarten Fahrzeug sicher und rechtmäßig erreichbar ist. 

5.2. Der Auftraggeber hat Gruber Markus Transporte vor Auftragserteilung über besondere örtliche Gegebenheiten zu informieren. 

5.3. Nicht mitgeteilte oder für den Fahrer bei üblicher Sorgfalt nicht erkennbare Hindernisse gehen nicht zu Lasten von Gruber Markus Transporte, soweit gesetzlich zulässig. 

5.4. Ist eine Zufahrt aus Sicherheitsgründen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht möglich, ist der Fahrer berechtigt, die Durchführung an dieser Stelle abzulehnen und eine geeignete alternative Lösung mit dem Auftraggeber abzustimmen. 


6. Wartezeiten 

6.1. Die vereinbarten Preise und Ausführungszeiten setzen grundsätzlich eine zeitgerechte Be- und Entladung voraus. 

6.2. Wartezeiten, die durch den Auftraggeber, dessen Kunden, Baustellenpersonal oder sonstige Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, können zusätzlich verrechnet werden. 

6.3. Die konkrete Höhe der Wartezeitverrechnung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung bzw. dem jeweiligen Angebot. 


7. Transportgut 

7.1. Der Auftraggeber hat Gruber Markus Transporte vollständig über Art, Beschaffenheit, Gewicht und besondere Eigenschaften des Transportgutes zu informieren. 

7.2. Insbesondere sind gefährliche, besonders empfindliche, außergewöhnlich schwere oder sperrige Güter vor Auftragserteilung ausdrücklich bekanntzugeben. 

7.3. Für Schäden oder zusätzliche Kosten, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben über das Transportgut entstehen, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen. 


8. Liefer- und Ausführungszeiten 

8.1. Vereinbarte Liefer- oder Ausführungszeiten gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

8.2. Verzögerungen aufgrund von Verkehr, Witterung, Baustellenverhältnissen, behördlichen Maßnahmen, Verkehrssperren, Unfällen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereiches von Gruber Markus Transporte begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz, soweit gesetzlich zulässig. 


9. CMR und transportrechtliche Bestimmungen 

9.1. Für Beförderungen, auf welche das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Anwendung findet, gelten die zwingenden Bestimmungen der CMR in der jeweils geltenden Fassung. 

9.2. Soweit die CMR auf einen Transport Anwendung findet, gehen deren zwingende Bestimmungen entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB vor. 

9.3. Für nationale Beförderungen gelten die jeweils einschlägigen österreichischen transportrechtlichen Bestimmungen. 

9.4. Die Haftung von Gruber Markus Transporte richtet sich nach den jeweils zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. 

9.5. Soweit gesetzlich zulässig, besteht keine über die zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen hinausgehende Haftung, sofern eine solche nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 


10. Haftung 

10.1. Gruber Markus Transporte haftet für Schäden nach den jeweils zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. 

10.2. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit eine solche gesetzlich unzulässig ist. 

10.3. Für Schäden, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, mangelhafte Verpackung, mangelhafte Verladung oder Ladungssicherung, ungeeignete Zufahrten oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, haftet Gruber Markus Transporte nur, soweit ein eigenes gesetzlich relevantes Verschulden vorliegt. 


11. Schäden an Zufahrten, Straßen und Bauwerken 

11.1. Der Auftraggeber hat vor Durchführung des Transportes auf besondere Gefahren oder Beschaffenheiten der Zufahrt hinzuweisen. 

11.2. Insbesondere sind nicht ausreichend tragfähige Untergründe, verdeckte Schächte, Kanäle, Leitungen, Bodenöffnungen oder sonstige Gefahrenstellen bekanntzugeben. 

11.3. Für Schäden, die aufgrund nicht mitgeteilter oder nicht erkennbarer örtlicher Gegebenheiten entstehen, haftet Gruber Markus Transporte nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens. 


12. Beistellung von Fahrzeugen und Zusatzleistungen 

12.1. Wird ein Fahrzeug lediglich für bestimmte Arbeiten oder einen bestimmten Zeitraum bereitgestellt, richtet sich der Leistungsumfang nach dem jeweiligen Auftrag. 

12.2. Zusatzleistungen, insbesondere Kran-, Lade-, Entlade- oder sonstige Maschinenleistungen, werden nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. 

12.3. Die Verrechnung solcher Zusatzleistungen erfolgt nach dem vereinbarten Preis bzw. nach dem jeweils gültigen Tarif. 


13. Stornierung  

13.1. Wird ein bereits beauftragter Transport vom Auftraggeber abgesagt, können die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen verrechnet werden. 

13.2. Bei kurzfristigen Stornierungen können darüber hinaus jene Kosten verrechnet werden, die durch die bereits eingeplante Fahrzeug- und Personalbereitstellung nachweislich entstanden sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 


14. Höhere Gewalt  

14.1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von Gruber Markus Transporte berechtigen zur angemessenen Verschiebung oder, sofern die Durchführung dauerhaft oder unzumutbar unmöglich ist, zur Beendigung des Auftrages. 

14.2. Als solche Ereignisse gelten insbesondere Naturereignisse, extreme Witterungsverhältnisse, behördliche Maßnahmen, Verkehrssperren, Streiks, Unfälle und sonstige unvorhersehbare Ereignisse. 


15. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen 

15.1. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen. 

15.2. Bei Zahlungsverzug können die gesetzlich zulässigen Verzugszinsen, Mahnkosten und sonstigen Kosten verrechnet werden. 

15.3. Ein Recht auf Aufrechnung besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen, soweit gesetzlich zulässig. 


16. Anwendbares Recht 

16.1. Auf das Vertragsverhältnis findet, soweit gesetzlich zulässig, österreichisches Recht Anwendung. 

16.2. Zwingende Bestimmungen des internationalen Transportrechts, insbesondere der CMR, bleiben unberührt. 

16.3. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, von denen nicht zu Lasten des Auftraggebers abgewichen werden darf, bleiben unberührt. 


17. Gerichtsstand 

17.1. Für Streitigkeiten aus Verträgen mit Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Unternehmenssitz von Gruber Markus Transporte in 5521 Niedernfritz als Gerichtsstand vereinbart. 

17.2. Für Streitigkeiten mit Verbrauchern gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nur insoweit, als sie gesetzlich zulässig ist. 

17.3. Die zwingenden Gerichtsstandsbestimmungen der CMR bleiben unberührt. 

17.4. Derzeit liegt der Unternehmenssitz in 5521 Niedernfritz im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 


18. Mietbedingungen 

18.1 Diese Mietbedingungen gelten für sämtliche Vermietungen von Maschinen, Geräten und sonstigen Mietgegenständen sowie für damit zusammenhängende Leistungen des Transportunternehmens (nachfolgend „Vermieter“) gegenüber dem Mieter. 

18.2 Die Mietdauer beginnt mit dem im Mietschein oder Übergabeprotokoll festgehaltenen Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder dessen Beauftragten. Sie endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes am vereinbarten Rückgabeort. 

18.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder dessen Beauftragten gehen die Obhutspflicht und die Gefahr für Verlust und Beschädigung im gesetzlich zulässigen Umfang auf den Mieter über. 

18.4. Der Mietgegenstand darf ausschließlich entsprechend dem vereinbarten Verwendungszweck sowie den Herstellerangaben und geltenden Sicherheitsvorschriften verwendet werden. Eine Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung an Dritte sowie technische Veränderungen am Mietgegenstand sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und die erforderlichen Kontrollen und Pflegearbeiten gemäß den Herstellerangaben durchzuführen. 

18.5 Reparaturen und technische Eingriffe am Mietgegenstand dürfen nur durch den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte Fachbetriebe durchgeführt werden. 

18.6. Der Mieter hat jeden Schaden, Unfall oder Diebstahl unverzüglich dem Vermieter zu melden und bei der Aufklärung sowie bei der Abwicklung des Versicherungsfalles mitzuwirken.